JGC GmbH
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Anschrift:

Mariastr. 65
D 52499 Baesweiler

E-Mail:
Internet: www.umweltgeologie.eu
Telefon: +49 (0) 2401 · 607 2480
Telefax: +49 (0) 2401 · 607 2481
Vertretungsberechtigter Geschäftsführer: Dipl.-Geologe Heinrich Jorias
Registergericht: Amtsgericht Aachen
Registernummer: HRB Nr. 13539
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
gemäß § 27 a Umsatzsteuergesetz:
DE 81463 6307
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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Jorias GeoConsult GmbH
1.   Allgemeines
1.1   Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen  gelten in ihrer jeweils aktuellsten Fassung für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen, mit Ausnahme derjenigen zu Auftragnehmern und Lieferanten, ausschließlich. Dies gilt auch, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender Bedingungen unsere Leistungen vorbehaltlos erbringen. Andere Bedingungen werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn wir ihrer Geltung schriftlich zugestimmt haben.
1.2    Die allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch im Falle von Vertragsänderungen, Zusatz- und Nachtragsarbeiten sowie für Folgeaufträge.  

2. Vertragsschluss
2.1 Unsere Angebote sind freibleibend.
2.2 Mit seiner Bestellung erklärt der Auftraggeber verbindlich, den Auftrag erteilen zu wollen. Wir sind berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Eingang bei uns anzunehmen. Der Vertrag kommt erst mit unserer Auftragsbestätigung oder Rücksendung eines von uns gegengezeichneten Exemplars der Vertragsurkunde zu Stande. Im Falle einer sofortigen Ausführung unserer Leistungen gilt unsere Rechnung als Auftragsbestätigung.  

3.       Pflichtgemäße Begutachtung
3.1  Wir werden den Auftrag entsprechend den für Sachverständige gültigen Grundsätzen unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen ausführen. Wir haben das Recht, die Methode und Art der Untersuchung und der Feststellung der Befunde nach sachgemäßem Ermessen selbst zu bestimmen. Besondere Wünsche des Auftraggebers werden wir berücksichtigen, soweit dies nicht die in Satz 1 aufgeführten Grundsätze verletzt.
3.2  Einen bestimmten Erfolg, insbesondere ein vom Auftraggeber gewünschtes Ergebnis, können wir nur im Rahmen unserer objektiven und unparteiischen Anwendung unserer Sachkunde gewährleisten.
3.3  Der Auftraggeber ermächtigt uns, bei Beteiligten, Behörden und dritten Personen die für die Erstattung des Gutachtens notwendigen Auskünfte einzuholen und Erhebungen durchzuführen. Falls erforderlich, wird uns der Auftraggeber hierfür eine besondere Vollmacht ausstellen.
3.4 Wir sind berechtigt, nach sachgerechtem Ermessen ausgewählte Dritte – insbesondere Hilfskräfte und Subunternehmer –  für die Erbringung unserer Leistungen einzusetzen. Dies gilt insbesondere für die Einschaltung von Laboratorien und Bohrunternehmern.

4.       Fristen
4.1        Ausführungs- und Fertigstellungsfristen werden von uns nach bestem Ermessen angegeben, sind aber nur verbindlich, wenn sie von uns in Schrift-, Text- oder elektronischer Form als verbindlich bezeichnet werden.
4.2        Sind Fristen nur unverbindlich, so hat der Auftraggeber erstmals zwei Wochen nach der Überschreitung das Recht, uns in Verzug zu setzen.
4.3      Sämtliche Fristen beginnen mit der Vertragsannahme durch uns, jedoch nicht vor völliger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrags. Hierzu zählen insbesondere auch die Erfüllung der in Nr. 5 genannten Mitwirkungspflichten.
4.4        Jede Frist verliert durch spätere, mehr als nur geringfügige Änderung des Vertrags ihre Gültigkeit. Wir sind in einem solchen Fall berechtigt, eine neue, angemessene Frist festzulegen.
4.5        Verzögerungen auf Grund höherer Gewalt und auf Grund von Ereignissen, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehört insbesondere die von uns nicht zu vertretende nicht rechtzeitige Selbstbelieferung, Streik, Aussperrung, behördliche Anordnung etc. – haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Von der Behinderung werden wir den Auftraggeber unverzüglich in Kenntnis setzen. Gegen unverzügliche Rückerstattung der Gegenleistung sind wir darüber hinaus berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten.

5.      Mitwirkung des Auftraggebers
5.1        Der Auftraggeber darf uns keine Weisungen erteilen, die unsere tatsächlichen Feststellungen oder das Ergebnis des Gutachtens verfälschen könnten.
5.2       Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass uns alle für die Ausführung des Auftrags notwendigen Auskünfte und Unterlagen unentgeltlich und rechtzeitig zugehen. Wir sind von allen Vorgängen und Umständen, die erkennbar für die Erstattung des Gutachtens von Bedeutung sein könnten, rechtzeitig und ohne besondere Aufforderung in Kenntnis zu setzen.
  Wir bitten um Überlassung von pausfähigen Lageplänen (VST-Pause) oder hellen Lichtpausen, die kopiert werden können. Digitalisierte Planunterlagen (Dateiendung .dwg oder dxf) können per Email an uns übertragen und von uns bearbeitet werden. Ebenfalls bitten wir, falls möglich, um Nennung eines Höhenfestpunktes mit Höhenangaben in +mNN.

5.3 Hinweis:
Wir weisen darauf hin, dass die Durchführung der Bohrungen bzw. die Sondierung naturgemäß mit der Gefahr verbunden ist, im Untergrund befindliche Leitungen und Kanäle zu treffen und zu beschädigen. Für Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung.

Dementsprechend wird uns der Auftraggeber die Lage und den Verlauf der Leitungen bzw. auf das Vorhandensein besonderer Leitungen besonders hinweisen. Sollte dem Auftraggeber das Vorhandensein bzw. der Verlauf von Leitungen nicht sicher bekannt sein, wird er uns entsprechend informieren.
5.4    Sollte der Verlauf von Leitungen, Kanälen usw. nicht ausreichend bekannt sein, müssen an den entsprechenden Stellen Vorschachtungen durchgeführt werden. Diese sind nicht Gegenstand dieses Vertrags. Sie sollten nach Möglichkeit vom Auftraggeber gesondert in Auftrag gegeben werden. Wir werden insofern beratend tätig.
5.5     Der Auftraggeber hat die Pflicht, uns ausdrückliche Hinweise über etwaige Explosionsgefahren mitzuteilen. Entsprechendes gilt für etwaige sonstige Unwägbarkeiten. Wir gehen grundsätzlich davon aus, dass mit normalen Materialien und Motoren gearbeitet werden kann.

6.       Vergütung und Zahlungsbedingungen
6.1        Wir haben Anspruch auf die vereinbarte Vergütung. Soweit das Leistungsverzeichnis nicht Pauschalen enthält, sind unsere Leistungen nach den tatsächlich angefallenen Massen abzurechnen. Die Einheitspreise sind Festpreise.
6.2 Die Vergütung wird mit Zugang des Gutachtens beim Auftraggeber fällig.
6.3        Wir sind berechtigt, in regelmäßigen Abständen Abschlagszahlungen zu fordern. Dies gilt insbesondere nach Abschluss der Außenarbeiten (Bohrungen etc.) sowie nach Abschluss der Laboranalyse. Sollte der Auftraggeber unberechtigterweise Abschlagszahlungen verweigern, steht uns ein Zurückbehaltungsrecht an dem Gutachten zu.
6.4     Werden nach Vertragsschluss Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers ernsthaft zu mindern geeignet sind (insbesondere die Stellung eines Insolvenzantrags oder die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung), sind wir zum Rücktritt von sämtlichen noch nicht vollständig erfüllten Verträgen berechtigt. Die gesamten ausstehenden Forderungen sind unbeschadet der Geltendmachung weiterer Rechte sofort fällig. Dasselbe gilt, wenn auf Grund unterbliebener Zahlung einer Rechnung eine gerichtliche Geltendmachung erforderlich wird. Die Vorschrift des § 325 BGB findet Anwendung, so dass das Recht, Schadensersatz zu verlangen, durch einen Rücktritt nicht ausgeschlossen wird.
6.5        Ein Zurückbehaltungsrecht des Auftraggebers ist ausgeschlossen, es sei denn, der Anspruch des Auftraggebers wird von uns anerkannt oder ist rechtskräftig festgestellt. Vorstehendes gilt für eine Aufrechnung sinngemäß.  

7.         Verjährung unserer Vergütungsansprüche
  Unserer Vergütungsansprüche verjähren in fünf Jahren. Der Beginn der Verjährung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.  

8.         Mängelrechte des Auftraggebers
8.1      Wir leisten für Mängel unserer Leistungen nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Neuherstellung (Nacherfüllung).
8.2       Eine solche Nacherfüllung gilt frühestens nach dem dritten erfolglosen Versuch als gescheitert.
8.3        Sofern die Nacherfüllung fehlschlägt, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl nur Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) und Schadensersatz im Rahmen der Haftungsbeschränkung (Nr. 8) statt der Leistung verlangen.

Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Auftraggeber jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
8.4        Rechte des Auftraggebers wegen Mängeln, die nicht ein Bauwerk bzw. eine Leistung durch uns, die in der Erbringung von Planungs- und Überwachungsleistungen hierfür besteht, betreffen, verjähren in einem Jahr ab Abnahme unserer Leistungen.

Die kurze Verjährungsfrist gilt nicht, wenn uns grobes Verschulden vorwerfbar ist, sowie im Falle von uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Auftraggebers.
8.5       Bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit bleiben weitergehende Ansprüche unberührt.
8.6     Soweit der Auftraggeber Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, hat er unsere Leistungen unverzüglich nach Eingang bei ihm zu untersuchen. Erkennbare Mängel sind uns innerhalb einer Woche nach Eingang, versteckte Mängel innerhalb einer Woche ab deren Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Andernfalls ist die Geltendmachung von Mängelansprüchen – außer im Falle unserer Arglist – ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.

9.         Haftung
9.1      Wir haften
  • ohne Verschulden bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz und bei arglistiger Täuschung,
  • bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit,
  • bei einfacher Fahrlässigkeit für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit und
  • bei leichter Fahrlässigkeit für Verletzung von vertragswesentlichen Pflichten.
Die vorstehende Haftung gilt bei Verschulden auch für unsere gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
9.2       Haften wir auf Grund von leicht fahrlässiger Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, so ist die Ersatzpflicht auf den typischerweise entstehenden Schaden beschränkt.
9.3     In allen übrigen Fällen ist unsere Haftung ausgeschlossen. Dies gilt auch für die Haftung für unsere Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.  

10.     Urheberrechtsschutz
10.1      Wir behalten an den von uns erbrachten Leistungen, soweit sie urheberrechtsfähig sind, das Urheberrecht.
10.2      Insoweit darf der Auftraggeber das im Rahmen des Auftrags gefertigte Gutachten mit allen Aufstellungen, Berechnungen und sonstigen Einzelheiten nur für den Zweck verwenden, für den es vereinbarungsgemäß bestimmt ist, nicht jedoch vor Entrichtung der vertragsgemäßen Vergütung.
10.3      Eine darüber hinausgehende Weitergabe des Gutachtens an Dritte, eine andere Art der Verwendung oder Textänderung oder -kürzung ist dem Auftraggeber nur mit unserer Einwilligung gestattet.
10.4      Eine Veröffentlichung des Gutachtens bedarf in jedem Falle unserer Einwilligung. Vervielfältigungen sind nur im Rahmen des Verwendungszwecks des Gutachtens gestattet.  

11.   Geheimhaltung
11.1      Wir verpflichten uns, alle uns bekannt werdenden Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Auftraggebers – soweit sie nicht offenkundig sind –  nicht unbefugt zu offenbaren, weiterzugeben oder auszunutzen.
11.2       Diese Geheimhaltungspflicht gilt auch für Dritte (Hilfskräfte und Subunternehmer); diese werden wir entsprechend instruieren.  

12.     Proben/Unterlagen
  Soweit nicht anders vereinbart, gehen Untersuchungsproben und übergebene Unterlagen in unser Eigentum über. Soweit keine weitergehenden Aufbewahrungspflichten bestehen, dürfen wir diese Gegenstände nach Ablauf einer angemessenen Aufbewahrungszeit nach pflichtgemäßem Ermessen ordnungsgemäß entsorgen bzw. vernichten.

13.     Gerichtsstand
                                  Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis unser Sitz. Dasselbe gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat, nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in das Ausland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.

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